Breadcrumb
Navigationsmenü
Inhalt
Der Privatkonkurs
|
|
|||
|
Außergerichtlicher Ausgleich
|
|||
|
|
|||
|
|
|||
|
|
|
||
|
Zahlungsplan
|
|
Zwangsausgleich
|
|
|
|
|
||
|
Abschöpfungsverfahren
|
|||
|
|
|
|
|
|
bei Erfüllung
|
|||
Die Zahlungsunfähigkeit ist die Eingangsvoraussetzung, damit überhaupt ein außergerichtlicher
Ausgleich oder ein Privatkonkurs als Regulierungsform in Frage kommt.
Die Zahlungsunfähigkeit ist dann eingetreten, wenn der Schuldner aufgrund seiner
wirtschaftlichen Gesamtlage seine fälligen Schulden nicht binnen einer angemessenen Frist
begleichen kann.
Der außergerichtliche Ausgleich
Der außergerichtliche Ausgleich ist eine Vorstufe des gerichtlichen
Schuldenregulierungsverfahrens.
Bei einem außergerichtlichen Ausgleich wird versucht, alle Gläubiger in einer umfassenden
Vereinbarung zu regulieren.
Das Angebot:
Der Schuldner bietet den Gläubigern eine Einmalzahlung oder einen regelmäßig zu zahlenden Betrag über einen längeren Zeitraum (meist zwischen 5 und 7 Jahren) an. Beträgt dieser den Gläubigern angebotene Gesamtbetrag z.B. € 9.000,--, so entspricht dies bei einer angenommenen Verschuldung von € 60.000,--, 15%. Diese Quote erhält jeder Gläubiger während des Zahlungszeitraumes.
Grundsätzlich unterliegt der Ausgleich keinen formalen Vorgaben. Zwingende Regel ist jedoch, dass alle Gläubiger beteiligt sind und von einander und vom jeweiligen Angebot informiert sind. D.h. eine Ungleichbehandlung ist möglich, wird in der Praxis jedoch nur in Ausnahmefällen zur Annahme des Ausgleichsangebotes führen.
Annahme und Wirkung:
Der außergerichtliche Ausgleich gilt dann als angenommen, wenn jeder einzelne Gläubiger dem Angebot zustimmt. Lehnt auch nur ein Gläubiger ab, ist der Ausgleich nicht zustande gekommen.
Mit Annahme des Ausgleichs verpflichten sich die Gläubiger, dem Schuldner nach Ablauf der Zahlungsfrist den Rest ihrer Forderungen zu erlassen. Der Schuldner hat hingegen die Pflicht, die Zahlungen so einzuhalten, wie er sie angeboten hat.
Weiterhin sind Bürgen und Mitschuldner in die Wirkungen des angenommenen Ausgleichs eingeschlossen, d.h. auch sie werden bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Ausgleichs von ihrer Haftung befreit. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Bürgen und Mitschuldner noch nicht geklagt wurden. Existiert bereits ein Klagstitel gegen die Bürgen und Mitschuldner, so hat der Ausgleich keine Auswirkung auf sie.Ist für die Kosten des Konkursverfahrens kein kostendeckendes Vermögen vorhanden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, damit der Konkurs eröffnet wird. So muss vor Konkurseröffnung ein außergerichtlicher Ausgleich versucht werden. Erst wenn dem Ausgleichsangebot die Gläubigerzustimmung versagt wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Privatkonkurses stellen. Weitere Voraussetzungen für die Konkurseröffnung ohne kostendeckendes Vermögen sind (§ 183 KO):
Voraussetzungen
- Abgabe eines vollständigen und unterschriebenen Vermögensverzeichnisses (§ 185 KO).
- Abgabe eines zulässigen Zahlungsplanes (§ 194 KO).
- Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens (§ 199 KO).
- Bescheinigung, dass das Einkommen des Schuldners die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden.
- Es liegt kein offenkundiges Einleitungshindernis vor (§ 201 KO).
Wirkungen
Werden diese Voraussetzungen bei Antragstellung erfüllt, wird der Konkurs durch das Gericht eröffnet. Mit der Konkurseröffnung sind einige Wirkungen verbunden:
- Öffentliche Bekanntgabe der Konkurseröffnung im Internet, bzw. Wiener Zeitung (§ 74 KO).
- Vermögensverwertung (§ §§1; 119 KO).
Über einen Zahlungsplan kann erst nach der Vermögensverwertung abgestimmt werden.
Beim Zwangsausgleich muss das Vermögen nicht verwertet werden.- Entscheidung über die Bestellung eines Masseverwalters (§§ 186, 190 KO).
- Zinsen- und Exekutionsstopp
Das Konkursverfahren dient zum einen der Sicherung und Verwertung der Konkursmasse (pfändbare Einkommensanteile und Vermögen), zum anderen entscheidet sich ob ein Zahlungsplan bzw. ein Zwangsausgleich zustande kommt oder das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird.
Grundsätzlich steht dem Schuldner während des Konkursverfahrens die Eigenverwaltung zu (§ 186 KO). Nur bei unüberschaubaren Vermögensverhältnissen oder wenn Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen würde, darf ein Masseverwalter bestellt werden.
Sicherstellung des pfändbaren Einkommens
Zur Sicherung der pfändbaren Einkommensanteile, wird der Arbeitgeber des Antragstellers von der Konkurseröffnung informiert und aufgefordert die pfändbaren Einkommensanteile direkt auf ein Gerichtskonto zu überweisen (§ 187 i.V.m. § 78 KO). Mit dem dadurch erwirtschafteten Kapital werden nach Konkursende die angefallenen Gerichts- und sonstigen Massekosten beglichen.
Spätestens einen Monat nach Konkurseröffnung erlöschen die bis dahin bestehenden exekutiven Pfandrechte der Gläubiger (§ 12a KO).
Davon zu unterscheiden sind Absonderungsrechte, die auf einem offengelegten vertraglichen Pfandrecht oder einer gültigen Abtretungserklärung basieren. Diese erlöschen erst zwei Jahre nach Konkurseröffnung.Sicherstellung des Vermögens
Zur Sicherung des Vermögens findet eine Vermögensverwertung statt. In diesem Zusammenhang hat der Schuldner bei Abgabe des Antrages ein ausgefülltes und eigenhändig unterschriebenes Vermögensverzeichnis abzugeben.
Zur Vermögensverwertung wird der Schuldner noch einmal von einem Gerichtsvollzieher besucht. Dieser protokolliert die pfändbaren Gegenstände, über deren Verwertung bei der folgenden Prüfungstagsatzung durch die anwesenden Gläubiger entschieden wird.Beim Zwangsausgleich muss der Schuldner den Gläubigern mindestens 20% innerhalb von 2 Jahren oder 30% innerhalb von 2 bis 5 Jahren anbieten. Der Zwangsausgleich gilt als angenommen, wenn die Gläubigermehrheit (= Kopf und Summenmehrheit der bei der Tagsatzung der Abstimmung anwesenden Gläubiger) dafür stimmt. Der Vorteil des Zwangsausgleiches liegt darin, dass vorhandenes Vermögen erhalten bleibt.
Wird der Zwangsausgleich von den Gläubigern nicht angenommen, kann ein Zahlungsplan beantragt werden.
Ist für die Kosten des Konkursverfahrens kein kostendeckendes Vermögen vorhanden, muss ein gültiger Zahlungsplan durch den Schuldner beantragt werden.
Damit der Zahlungsplan gültig ist, muss der Antragsteller den Gläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in de folgenden fünf Jahren entspricht (§ 194 I KO).
Weiterhin darf in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag kein Abschöpfungsverfahren eingeleitet worden sein (§ 194 IV KO).
Ansonsten gelten für die Gestaltung des Zahlungsplans die gleichen Regeln wie beim außergerichtlichen Ausgleich mit der Ausnahme, dass die Zahlungsfrist längstens 7 Jahre betragen darf.
Annahme & WirkungWenn sich von den bei der Prüfungstagsatzung anwesenden Gläubigern, sowohl eine Kopf- als auch eine Summenmehrheit (= Gläubigermehrheit) für die Annahme des angebotenen Zahlungsplans ausspricht, gilt dieser als angenommen.
Mit Annahme des Zahlungsplans verpflichtet sich der Schuldner den Gläubigern die jeweils angebotenen Beträge fristgerecht zukommen zu lassen. Kann er die Vereinbarung einhalten, erlöschen nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit die Restforderungen der Gläubiger. Die Rechte der Konkursgläubiger gegenüber Bürgen und Mitschuldnern sind davon jedoch nicht betroffen.
Sollte sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners während des Zahlungszeitraumes unverschuldet so stark verschlechtern, dass die Zahlungen nicht mehr eingehalten werden können, so kann für die Restlaufzeit des Zahlungszeitraumes ein anderer Zahlungsplan angeboten werden. Findet sich für dieses (verschlechterte) Angebot keine Gläubigermehrheit, muss in das Abschöpfungsverfahren gewechselt werden, wobei nur die Hälfte der Zeit des eingehaltenen Zahlungsplanes auf den Abschöpfungszeitraum angerechnet wird.
Verbesserter Zahlungsplan
Wird der vorgelegte Zahlungsplan von den Gläubigern nicht angenommen, so kann das Gericht zur Vorlage eines neuen Zahlungsplanes auf Antrag des Schuldners eine Frist von maximal zwei Jahren festsetzen. Während dieser Zeit läuft das Konkursverfahren weiter, der Zinsen- und Exekutionsstop ist nach wie vor aufrecht.
Ein solcher Antrag kann jedoch nur gestellt werden, wenn innerhalb von zwei Jahren eine Verbesserung der Einkommenslage des Schuldners zu erwarten ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schuldner
- in Karenz ist oder
- Präsenz- oder Zivildienst leistet oder
- vor dem Abschluss einer beruflichen (Zusatz-) Ausbildung steht oder
- arbeitslos ist und in den folgenden zwei Jahren die Voraussetzungen für einen Pensionsbezug erwirbt.
Findet der angebotene Zahlungsplan keine Mehrheit, so wird vom Gericht das Abschöpfungsverfahren eingeleitet, sofern keine Einleitungshindernisse vorliegen. Für die Einleitung ist keine Zustimmung der Gläubiger erforderlich.
Einleitungshindernisse
Das Abschöpfungsverfahren kann nicht eingeleitet werden, wenn der Schuldner wegen
- betrügerischer Krida
- Gläubigerbegünstigung
- Vollstreckungsvereitelung
- falschen Angaben im Vermögensverzeichnis
verurteilt wurde und die Strafe noch nicht der beschränkten Auskunft unterliegt bzw. getilgt ist.
Eine Einleitung ist auch dann nicht möglich, wenn
innerhalb der letzten 3 Jahre vor Konkurseröffnung Vermögen verschleudert wurde oder unverhältnismäßige Verbindlichkeiten eingegangen wurden. der Schuldner die den Konkursforderungen zugrunde liegenden Leistungen nur durch falsche oder unvollständige Angaben erhalten hat innerhalb der letzten 20 Jahre bereits einmal ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde
es seitens des Schuldners zu einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht während des Konkursverfahrens gekommen ist.
Ablauf
Das Abschöpfungsverfahren dauert 7 Jahre, während der ein Treuhänder bestellt wird, dem der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens abtreten muss. Der Treuhänder hat die Aufgabe die durch die Abtretung erhaltenen Beträge an die Gläubiger zu verteilen.
Obliegenheiten
Während des Abschöpfungsverfahrens muss der Schuldner gewisse Pflichten erfüllen, dazu gehören:
- keine neuen Schulden
- Schenkungen und Erbschaften müssen herausgegeben werden
- angemessene Erwerbstätigkeit oder sich zumindest um eine solche bemühen
der Treuhänder muss über Arbeits- oder Wohnungswechsel informiert werden
Abbruch des Abschöpfungsverfahrens
Verletzt der Schuldner eine seiner Obliegenheiten und werden dadurch die Konkursgläubiger in ihrer Befriedigung beeinträchtigt, kann ein Gläubiger die vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens beantragen (§ 211 KO). Dieser Antrag wird vom Gericht geprüft. Kommt es tatsächlich zu einem Abbruch des Verfahrens, leben alle Forderungen wieder in ihrer ursprünglichen Höhe auf. Außerdem können die Gläubiger nun wieder Exekutionen durchführen. Letztlich kann in den nächsten 20 Jahren kein neuerliches Konkursverfahren ohne kostendeckendes Vermögen eröffnet werden.
Das Abschöpfungsverfahren wird aber auch dann mit all den negativen Folgen vorzeitig eingestellt, wenn der Schuldner während des Abschöpfungsverfahrens
wegen einer Straftat nach §156 (Betrügerische Krida), §158 (Gläubigerbegünstigung), §162 (Vollstreckungsvereitelung) oder § 292a (falsches Vermögensverzeichnis) StGB verurteilt wird oder neue Schulden macht oder einer vom Gericht ausgesprochenen Ladung zur Auskunftserteilung über die Erfüllung der Obliegenheiten nicht Folge leistet bzw. die Auskunft darüber verweigert,
auch wenn dadurch die Gläubiger nicht geschädigt werden.
Die Restschuldbefreiung
Ist es während des Abschöpfungszeitraumes zu keinen Obliegenheitsverletzungen gekommen, sich der Schuldner also "wohlverhalten" hat, so wird der Schuldner von den im Abschöpfungsverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern befreit. Die Restschuldbefreiung wirkt auch gegenüber Gläubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Die Rechte der Konkursgläubiger gegenüber Bürgen und Mitschuldnern sind jedoch nicht von der Restschuldbefreiung betroffen.
Die Restschuldbefreiung ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden (§ 213 KO):
Kein vorzeitiger Abbruch des Abschöpfungsverfahrens. Wenn seit der Einleitung des Abschöpfungsverfahrens mindestens drei Jahre vergangen sind, kann eine Restschuldbefreiung ausgesprochen werden, sobald die Konkursgläubiger 50 % ihrer Forderungshöhe erhalten haben. Nach Ablauf des siebenjährigen Abschöpfungszeitraumes müssen die Gläubiger jedoch mindestens 10% ihrer Forderungshöhe erhalten haben,damit eine Restschuldbefreiung erteilt wird. Bei vorliegen sogenannter Billigkeitsgründe kann das Gericht auf Antrag des Schuldners auch bei verfehlen der 10 % Grenze die Restschuldbefreiung direkt erteilen (§ 213 II KO).- Des weiteren kann das Gericht, wenn die 10% Grenze verfehlt wurde, bei vorliegenden Billigkeitsgründen die Laufzeit des Abschöpfungsverfahrens bis zu drei Jahren verlängern und festlegen, welchen Betrag der Schuldner gegenüber den einzelnen Konkursgläubigern in diesem Zeitraum noch zu erfüllen hat (§ 213 III).
ausgenommene Forderungen
Die Restschuldbefreiung wird nicht erteilt, für Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen sowie für Forderungen die einzig durch das Verschulden des Schuldners im Konkurs unberücksichtigt blieben (§ 215).
Diese Seite
drucken
weiterempfehlen
bewerten












