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Der Privatkonkurs

Kann ein:e Schuldner:in seine:ihre fälligen Schulden nicht mehr innerhalb einer angemessenen Frist bezahlen, ist er:sie zahlungsunfähig. In diesem Fall berät die Fonds Soziales Wien Schuldenberatung. Gemeinsam wird eine Lösung gefunden, die der individuellen Situation entspricht. In den meisten Fällen kann die Person mit einem privaten Insolvenzverfahren, einem sogenannten Privatkonkurs, entschuldet werden. Die Details zu den einzelnen Schritten finden Sie auf dieser Seite zusammengefasst.

Auf dieser Seite finden Sie:


Die Konkurseröffnung

Der Privatkonkurs wird eröffnet, wenn die zahlungsunfähige Person (oder eine:r ihrer Gläubiger:innen) einen Konkursantrag stellt. Ein außergerichtlicher Ausgleichsversuch ist vor dem Konkursantrag nicht mehr vorgeschrieben.

Wirkungen der Konkurseröffnung:

  • Öffentliche Bekanntgabe der Konkurseröffnung im Internet unter www.edikte.justiz.gv.at und damit verbunden
  • mögliche Kontobeschränkung durch die Bank
  • Beginn einer gerichtlichen Vermögensverwertung
  • Zinsen- und Exekutionsstopp
  • Bei Konkurseröffnung werden entweder Insolvenzverwalter:innen bestellt oder den Schuldner:innen wird die Eigenverwaltung überlassen.

Das Insolvenzverfahren

Mit einem privaten Insolvenzverfahren können Personen, die überschuldet sind, entschuldet werden.

Voraussetzung für einen Privatkonkurs ist, dass eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, d. h. dass die Schulden nicht innerhalb einer angemessenen Frist bezahlt werden können. Dabei ist das Vermögen und Einkommen zu berücksichtigen.

Der Privatkonkurs besteht aus zwei Phasen:

  1. Die erste Phase ist das gerichtliche Insolvenzverfahren. Dieses dient der Vermögensverwertung.
  2. Die zweite Phase ist ein längerer Rückzahlungszeitraum, z. B. Zahlungsplan bzw. Sanierungsplan oder das Abschöpfungsverfahren.

Grundsätzlich steht Schuldner:innen während des Konkursverfahrens die Eigenverwaltung zu. Nur bei unüberschaubaren Vermögensverhältnissen oder wenn Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger:innen führen würde, kann ein:e Insolvenzverwalter:in bestellt werden.

  • Sicherstellung des pfändbaren Einkommens
    Zur Sicherung der pfändbaren Einkommensanteile werden die Arbeitgeber:innen der Schuldner:innen von der Konkurseröffnung informiert und aufgefordert, die pfändbaren Einkommensanteile direkt auf ein Gerichtskonto zu überweisen. Mit dem dadurch erwirtschafteten Kapital werden nach Konkursende die angefallenen Gerichts- und sonstigen Massekosten beglichen.

    Spätestens einen Monat nach Konkurseröffnung erlöschen die bis dahin bestehenden exekutiven Pfandrechte der Gläubiger:innen. Davon zu unterscheiden sind Absonderungsrechte, die auf einem offengelegten vertraglichen Pfandrecht oder einer gültigen Abtretungserklärung basieren. Diese erlöschen erst zwei Jahre nach Konkurseröffnung.
  • Sicherstellung des Vermögens
    Zur Sicherung des Vermögens findet eine Vermögensverwertung statt. In diesem Zusammenhang haben Schuldner:innen bei Abgabe des Antrages ein ausgefülltes und eigenhändig unterschriebenes Vermögensverzeichnis abzugeben.

    Zur Vermögensverwertung werden die Schuldner:innen noch einmal von Gerichtsvollzieher:innen besucht. Dabei werden die pfändbaren Gegenstände protokolliert, über deren Verwertung bei der folgenden Prüfungstagsatzung durch das Gericht und die anwesenden Gläubiger:innen entschieden wird.

Der Sanierungsplan

Beim Sanierungsplan müssen Schuldner:innen den Gläubiger:innen mindestens 20 Prozent innerhalb von 2 Jahren anbieten. Die Frist kann für Privatpersonen auf bis zu 5 Jahre ausgedehnt werden. Der Sanierungsplan gilt als angenommen, wenn die Gläubiger:innenmehrheit (= Kopf- und Summenmehrheit der bei der Tagsatzung der Abstimmung anwesenden Gläubiger:innen) dafür stimmt. Der Vorteil des Sanierungsplanes liegt darin, dass vorhandenes Vermögen erhalten bleibt.

Wird der Sanierungsplan von den Gläubiger:innen nicht angenommen, kann ein Zahlungsplan bzw. Abschöpfungsverfahren beantragt werden.


Der Zahlungsplan

Den Gläubiger:innen muss ein Rückzahlungsangebot – das Zahlungsplanangebot – gemacht werden. Damit der Zahlungsplan gültig ist, müssen die Antragsteller:innen den Gläubiger:innen mindestens eine Quote anbieten, die ihrer Einkommenslage in den folgenden drei Jahren entspricht. Die Maximallaufzeit eines Zahlungsplanes darf 7 Jahre nicht übersteigen.

Weiterhin darf in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag kein Abschöpfungsverfahren eingeleitet worden sein.

  • Annahme & Wirkung

    Wenn sich von den bei der Prüfungstagsatzung anwesenden Gläubiger:innen sowohl eine Kopf- als auch eine Summenmehrheit (= Gläubiger:innenmehrheit) für die Annahme des angebotenen Zahlungsplans ausspricht, gilt dieser als angenommen.

    Mit Annahme des Zahlungsplans verpflichten sich die Schuldner:innen, den Gläubiger:innen die jeweils angebotenen Beträge fristgerecht zukommen zu lassen. Wird die Vereinbarung eingehalten, erlöschen nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit die Restforderungen der Gläubiger:innen. Die Rechte der Konkursgläubiger:innen gegenüber Bürg:innen und Mitschuldner:innen sind davon jedoch nicht betroffen.

    Sollte sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Schuldner:innen während des Zahlungszeitraumes unverschuldet so stark verschlechtern, dass die Zahlungen nicht mehr eingehalten werden können, so kann für die Restlaufzeit des Zahlungszeitraumes ein anderer Zahlungsplan angeboten werden. Findet sich für dieses (verschlechterte) Angebot keine Gläubiger:innenmehrheit, muss in das Abschöpfungsverfahren gewechselt werden, wobei nur die Hälfte der Zeit des eingehaltenen Zahlungsplanes auf den Abschöpfungszeitraum angerechnet wird.

Das Abschöpfungsverfahren

Findet der angebotene Zahlungsplan keine Mehrheit, so wird vom Gericht das Abschöpfungsverfahren eingeleitet, sofern keine Einleitungshindernisse vorliegen. Es gibt zwei Arten von Abschöpfungsverfahren:

  1. Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan
  2. Abschöpfungsverfahren mit Abschöpfungsplan

Für die Einleitung ist keine Zustimmung der Gläubiger:innen erforderlich.

Einleitungshindernisse
Das Abschöpfungsverfahren kann nicht eingeleitet werden, wenn die Schuldner:innen wegen

  • betrügerischer Krida,
  • Gläubiger:innenbegünstigung,
  • Vollstreckungsvereitelung,
  • falschen Angaben im Vermögensverzeichnis

verurteilt wurden und die Strafe noch nicht der beschränkten Auskunft unterliegt bzw. getilgt ist.

Eine Einleitung ist auch dann nicht möglich, wenn

  • innerhalb der letzten 5 Jahre beim Tilgungsplan und innerhalb der letzten 3 Jahre beim Abschöpfungsplan vor Konkurseröffnung Vermögen verschleudert wurde oder unverhältnismäßige Verbindlichkeiten eingegangen wurden,
  • die Schuldner:innen, die den Konkursforderungen zugrunde liegenden Leistungen durch falsche oder unvollständige Angaben erhalten haben,
  • innerhalb der letzten 20 Jahre ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde und sich die Gläubiger:innen gegen ein neuerliches Abschöpfungsverfahren aussprechen,
  • es seitens der Schuldner:innen zu einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht während des Konkursverfahrens gekommen ist.

Für Abschöpfungsverfahren, denen vor dem 1.11.2017 die Restschuldbefreiung nur deshalb versagt wurde, weil die Mindestquote nicht erreicht wurde, gelten die Sperrfristen von 10 bzw. 20 Jahren nicht.

Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan und Abschöpfungsplan

Das Abschöpfungsverfahren mit Tilgungsplan dauert 3 Jahre. Das Abschöpfungsverfahren mit Abschöpfungsplan dauert 5 Jahre. Bei jedem Abschöpfungsverfahren werden vom Gericht Treuhänder:innen bestellt. An diese muss der pfändbare Teil des Einkommens abgetreten werden. Treuhänder:innen haben die Aufgabe, die erhaltenen Beträge an die Gläubiger:innen zu verteilen.

Obliegenheiten

Während des Abschöpfungsverfahrens müssen Schuldner:innen gewisse Pflichten erfüllen, dazu gehören:

  • keine neuen Schulden
  • Schenkungen und Erbschaften müssen herausgegeben werden
  • angemessene Erwerbstätigkeit oder sich zumindest um eine solche bemühen
  • die Treuhänder:innen müssen über Arbeits- oder Wohnungswechsel informiert werden
  • arbeitslose Schuldner:innen müssen dem Gericht regelmäßig Bemühungen um einen Arbeitsplatz nachweisen

Abbruch des Abschöpfungsverfahrens

Verletzen Schuldner:innen eine der Obliegenheiten und werden dadurch die Konkursgläubiger:innen in ihrer Befriedigung beeinträchtigt, können Gläubiger:innen die vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens beantragen. Kommt es tatsächlich zu einem Abbruch des Verfahrens, leben alle Forderungen wieder in ihrer ursprünglichen Höhe auf. Außerdem können die Gläubiger:innen nun wieder Exekutionen durchführen. Letztlich kann in den nächsten 10 Jahren kein neuerlicher Zahlungsplan angeboten werden. Ein weiteres Abschöpfungsverfahren ist frühestens nach 10 Jahren mit Gläubiger:innenzustimmung bzw. 20 Jahren ohne Gläubiger:innenzustimmung möglich.

Das Abschöpfungsverfahren wird aber auch dann mit all den negativen Folgen vorzeitig eingestellt, wenn die Schuldner:innen während des Abschöpfungsverfahrens

  • wegen einer Straftat nach §156 (Betrügerische Krida), §158 (Gläubigerbegünstigung), §162 (Vollstreckungsvereitelung) oder § 292a (falsches Vermögensverzeichnis) StGB verurteilt werden oder
  • neue Schulden machen oder
  • einer vom Gericht ausgesprochenen Ladung zur Auskunftserteilung über die Erfüllung der Obliegenheiten nicht Folge leisten bzw. die Auskunft darüber verweigern, auch wenn dadurch die Gläubiger:innen nicht geschädigt werden.

Restschuldbefreiung
Ist es während des Abschöpfungszeitraumes zu keinen Obliegenheitsverletzungen gekommen, haben sich die Schuldner:innen also „wohlverhalten“, so werden die Schuldner:innen von den im Abschöpfungsverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubiger:innen befreit. Die Restschuldbefreiung wirkt auch gegenüber Gläubiger:innen, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Die Rechte der Konkursgläubiger:innen gegenüber Bürg:innen und Mitschuldner:innen sind jedoch nicht von der Restschuldbefreiung betroffen.

Ausgenommene Forderungen
Die Restschuldbefreiung gilt nicht für Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen sowie für Forderungen, die einzig durch das Verschulden der Schuldner:innen im Konkurs unberücksichtigt geblieben sind (§ 215 IO).



Außergerichtlicher Ausgleich

In seltenen Fällen ist alternativ zum Privatkonkurs ein außergerichtlicher Ausgleich möglich. Dies wird in einem individuellen Beratungsgespräch besprochen.

Der außergerichtliche Ausgleich ist eine Vorstufe des gerichtlichen Schuldenregulierungsverfahrens.

Bei einem außergerichtlichen Ausgleich wird versucht, alle Gläubiger:innen in einer umfassenden Vereinbarung zu regulieren

Schuldner:innen bieten den Gläubiger:innen eine Einmalzahlung oder einen regelmäßig zu zahlenden Betrag über einen längeren Zeitraum an. Grundsätzlich unterliegt der Ausgleich keinen formalen Vorgaben. Zwingende Regel ist jedoch, dass alle Gläubiger:innen beteiligt sind und voneinander wissen und gleichbehandelt werden.

Der außergerichtliche Ausgleich gilt dann als angenommen, wenn alle Gläubiger:innen dem Angebot zustimmen. Lehnt auch nur ein:e Gläubiger:in ab, ist der Ausgleich nicht zustande gekommen. Mit Annahme des Ausgleichs verpflichten sich die Gläubiger:innen, den Schuldner:innen nach Ablauf der Zahlungsfrist den Rest ihrer Forderungen zu erlassen.

Weiterhin sind Bürg:innen in die Wirkungen des angenommenen Ausgleichs eingeschlossen, d. h., auch sie werden bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Ausgleichs von ihrer Haftung befreit. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Bürg:innen noch nicht geklagt wurden. Existiert bereits ein Exekutionstitel gegen die Bürg:innen, hat der Ausgleich keine Auswirkung auf sie.

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