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Inhalt
Von der Klage zur Exekution
Fälligstellung
Inkassobüros
Exekutionstitel
Zahlungsbefehl
Mahnklage
Bevor ein Gläubiger zu Gericht gehen kann, um seine Forderung zu klagen, muss erst Terminverlust
eintreten. Bei einem Kredit z.B. tritt Terminverlust dann ein, wenn die Ratenzahlung nicht, wie
vereinbart, eingehalten wurde. Ist das der Fall, so wird der Kredit "fällig gestellt". Der
Schuldner wird aufgefordert, den gesamten offenen Betrag innerhalb einer bestimmten Frist, meist 14
Tage, zu begleichen. Dass der Gläubiger plötzlich den gesamten offenen Betrag haben will, obwohl
nicht einmal die Raten bezahlt werden können, mag lächerlich wirken, doch ist dies die
Voraussetzung dafür, dass der Gläubiger seine Forderung gerichtlich klagen kann.
Nach der Fälligstellung wird die Forderung vom Gläubiger meist entweder einem Inkassobüro zur
Eintreibung oder einem Rechtsanwalt zur Klage übergeben. Der Gläubiger kann die Klage aber auch
selbst betreiben.
In jedem Stadium, ob vor, während oder nach der Klage, kann mit dem Gläubiger, Inkassobüro
oder auch Rechtsanwalt versucht werden, eine Ratenvereinbarung zu schließen. Dabei sollten jedoch
nur solche Vereinbarungen geschlossen werden, die auch wirklich eingehalten werden können. Keine
Ratenvereinbarungen, wenn dadurch wichtige Lebenskosten wie Miete, Strom/Gas etc. gefährdet sind!
Stimmt der Gläubiger einer Ratenvereinbarung nicht zu und ist es möglich Zahlungen zu leisten, so
können diese Zahlungen natürlich auch ohne Ratenvereinbarung an den Gläubiger überwiesen werden.
Kein Gläubiger wird die einmal einbezahlten Beträge wieder zurückschicken
Inkassobüros betreiben ausstehende Forderungen mit den unterschiedlichsten Mitteln. Einige
begnügen sich damit, den Schuldner schriftlich aufzufordern, seiner Zahlungsverpflichtung
nachzukommen, andere wiederum statten Hausbesuche ab oder "besuchen" den Schuldner auch an seiner
Arbeitsstelle. Grundsätzlich haben Inkassanten aber keine besonderen Befugnisse.
Vorsicht ist beim Abschluss von Ratenvereinbarungen besonders anlässlich von Hausbesuchen
geboten. Solche Vereinbarungen beinhalten oft sehr ungünstige und unangenehme Klauseln wie z.B.
Forderungsanerkenntnisse oder auch Haftungsbeitritte.
Für die von den Inkassobüros verrechneten Kosten wie z.B. Evidenzhaltungsgebühren oder
Mahnspesen haften Sie nur dann, wenn das Inkassobüro nachweisen kann, dass die angefallenen Kosten
der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient haben.
Gläubiger dürfen auch dann ein Inkassobüro mit der Eintreibung beauftragen, wenn dies nicht
vorab zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbart wurde.
Umgang mit
Inkassobüros
Damit der Gläubiger seine Forderung gerichtlich eintreiben und Exekution gegen den Schuldner führen kann, braucht er einen Exekutionstitel. Ein solcher Titel kann z.B. das Urteil bzw. der Vergleich eines Gerichtes, ein Bescheid einer Behörde oder auch ein vollstreckbarer Notariatsakt sein.
Bei der gerichtlichen Klage kommt es, abhängig von der Forderungshöhe, entweder zu einem
Zahlungsbefehl oder zu einer Mahnklage. Beim Zahlungsbefehl werden sie vom Gericht aufgefordert,
die vom Gläubiger genannte Forderung zu zahlen. Das Gericht prüft dabei nicht, ob die Forderung zu
Recht besteht.
Besteht die Forderung nicht zu Recht, muss innerhalb von 14 Tagen ein Einspruch erhoben
werden. Es ist deswegen jedem Zahlungsbefehl auch ein Formular für den Einspruch beigelegt. Ein
Einspruch ist aber nur dann sinnvoll, wenn die Forderung wirklich nicht zu Recht besteht. Ansonsten
verursacht der Einspruch nur unnötige Kosten, für die wiederum der Schuldner haftet. Stimmt nur die
Höhe der Forderung nicht, so sollte beim Einspruch auch angegeben werden, bis zu welcher Höhe die
Forderung anerkannt wird.
Wird kein Einspruch gemacht oder zu spät eingebracht, so wird der Zahlungsbefehl
rechtskräftig, der Gläubiger hat nun einen Exekutionstitel mit dem er gegen den Schuldner Exekution
führen kann.
Bei der vom Gläubiger eingebrachten Mahnklage überprüft das Gericht wiederum nicht die
Rechtmäßigkeit der Forderung, sondern informiert den Schuldner nur über die eingebrachte Mahnklage
und fordert ihn als ersten Schritt zu einer Klagebeantwortung auf. Kommt der Schuldner dem Auftrag
zur Klagebeantwortung nach, so wird das Gericht eine Gerichtsverhandlung ansetzen, in der der
Kläger und der Beklagten Ihre Sache darlegen können.
Bei diesem Verfahren muss sowohl der Kläger als auch der Beklagte von einem Rechtsanwalt
vertreten sein. Kann sich eine Partei keinen Rechtsanwalt leisten, so hat sie Anspruch auf
Verfahrenshilfe, d.h., es wird ein Rechtsanwalt vom Gericht beigestellt.
Besteht die Forderung des Klägers zu Recht, empfiehlt es sich, der Klagebeantwortung nicht
nachzukommen um zusätzliche Kosten zu vermeiden. Dadurch kommt es dann auf Antrag des Klägers zu
einem Versäumnisurteil.
Wird der Klagebeantwortung nachgekommen, wird das Gericht, sofern die Klage nicht
zurückgezogen wird, nach der entsprechenden Beweiswürdigung ein Urteil fällen oder die Parteien
schließen einen Vergleich.
Das (Versäumnis)Urteil oder Vergleich stellt wiederum ein Exekutionstitel dar, mit dem der Gläubiger Exekution führen kann.
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