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Lexikon

Die wichtigsten Begriffe rund um das Thema Schulden

Auf dieser Seite finden Sie:

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Ab- und Aussonderungsrecht

Ein Absonderungsrecht ist ein spezielles vertraglich geregeltes Recht zwischen Gläubiger:innen und Schuldner:innen. Ein Absonderungsrecht stellt z. B. ein vertragliches Pfandrecht am Gehalt dar.

Absonderungsrechte erlöschen automatisch zwei Jahre nach Konkurseröffnung, sofern sie überhaupt geltend gemacht wurden.

Wenn ein Gegenstand nicht den Schuldner:innen gehört, sondern einer dritten Person, so hat diese Person ein Aussonderungsrecht (z. B. bei Eigentumsvorbehalt). Darauf muss in einem Vermögensverzeichnis hingewiesen werden. Das Aussonderungsrecht erlischt auch nicht nach Konkurseröffnung.


Abschlagszahlung

Unter einer Abschlagszahlung versteht man eine Schuldenregulierung durch einen freiwilligen Teilverzicht der Gläubiger:innen. In außergerichtlichen Verhandlungen wird die Forderung auf einen Betrag reduziert, der der Zahlungsfähigkeit der Schuldner:innen angemessen ist bzw. von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird. Die Vereinbarung sollte schriftlich festgehalten werden. Bei fristgerechter Zahlung erlischt die Restschuld.


Abschöpfungsverfahren

Das Abschöpfungsverfahren wird im Rahmen des Privatkonkurses vom Gericht eingeleitet, wenn die Gläubiger:innen keine Einleitungshindernisse geltend machen.

Es gibt zwei Arten des Abschöpfungsverfahrens: den Tilgungsplan und den Abschöpfungsplan. Der Tilgungsplan dauert drei Jahre und der Abschöpfungsplan fünf Jahre. Zum Abschöpfungsplan kommt es, wenn man die Voraussetzungen für den Tilgungsplan nicht erfüllt.

Bei Abschöpfungsverfahren werden Treuhänder:innen bestellt. Diese verwalten über den Zeitraum von drei Jahren („Tilgungsplan“) oder fünf Jahren („Abschöpfungsplan“) den pfändbaren Teil des Einkommens der Schuldner:innen. Diese Beträge werden von den Treuhänder:innen an die Gläubiger:innen weitergeleitet.

Während des Abschöpfungsverfahrens sind den Schuldner:innen gewisse Pflichten auferlegt, die sogenannten Obliegenheiten.

Nach dem Abschöpfungszeitraum von drei Jahren („Tilgungsplan“) bzw. fünf Jahren („Abschöpfungsplan“) wird vom Gericht eine Restschuldbefreiung erteilt. Seit 1.11.2017 ist keine Mindestquote mehr vorgeschrieben.


Ausfallsbürgschaft

Bei einer Scheidung kann durch das Scheidungsgericht nur die Umwandlung einer Bürgschaft in eine Ausfallsbürgschaft veranlasst werden. Dabei muss innerhalb eines Jahres nach der Scheidung die Bank vom Gericht darüber verständigt werden. Später ist keine Umwandlung mehr möglich.

Die Bank kann auf Ausfallsbürg:innen erst dann zugreifen, wenn alle rechtlichen Mittel gegen die Hauptschuldner:innen ausgeschöpft worden sind. Das bedeutet aber auch, dass durch die Zinsen und Verzugszinsen, die Klage und in der Folge durch die Exekution gegen die Hauptschuldner:innen der offene Betrag stark anwächst, wofür wiederum die Ausfallsbürg:innen zur Gänze haften.

Insofern stellt die Umwandlung einer Bürgschaft in eine Ausfallsbürgschaft nur in Fällen von Vermögen des geschiedenen Partners einen Vorteil dar.


Ausgeschlossene Forderung

Als ausgeschlossene Forderungen werden all jene Forderungen bezeichnet, auf die eine Konkurseröffnung keine Auswirkung hat. Tritt grundsätzlich für alle Gläubiger:innen mit Konkurseröffnung ein Zinsen- und Exekutionsstopp ein, so gilt dies nicht für ausgeschlossene Forderungen. Solche ausgeschlossenen Forderungen sind u. a. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art.


Betrügerische Krida

Wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseiteschafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Zahlungsverpflichtung vortäuscht oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger:innen vereitelt oder schmälert, muss mit einem Strafverfahren rechnen (strafbare Handlung nach § 156 Strafgesetzbuch (StGB)).


Bürgschaften/Mithaftung

Mit einer Bürgschaft oder einer Mithaftung haften Sie nicht nur für das aufgenommene Kapital, sondern auch für alle zusätzlich anfallenden Zinsen und Kosten. Überlegen Sie sich sehr gut, ob Sie wirklich bürgen können!

Wenn Sie bürgen oder mithaften, ist es wichtig, dass Sie sich laufend darüber informieren, ob der Kredit ordnungsgemäß bedient und die Kreditraten pünktlich bezahlt werden. Nur so ist es möglich, dass bei Schwierigkeiten rechtzeitig gehandelt werden kann und zusätzliche hohe Zinsen und Kosten vermieden werden. Zudem müssen Sie wissen, dass Ihre eigene Bonität durch die Bürgschaft beeinträchtigt ist.


Eigenverwaltung

Mit Konkurseröffnung entscheidet das Gericht, ob Insolvenzverwalter:innen bestellt werden oder nicht. Werden keine Insolvenzverwalter:innen bestellt, so behalten Schuldner:innen die Eigenverwaltung.

Es tritt somit keine Postsperre ein und Schuldner:innen können selber über ihr (unpfändbares) Einkommen verfügen.

Die Eigenverwaltung wird grundsätzlich nur dann belassen, wenn die Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation einfach und überschaubar ist. Damit das Gericht beurteilen kann, ob die Vermögensverhältnisse überschaubar sind, ist mit dem Konkursantrag ein genaues und vollständiges Vermögensverzeichnis vorzulegen.

Bei Vorbereitung durch die Fonds Soziales Wien Schuldenberatung ist die Bestellung von Insolvenzverwalter:innen eher selten.


Einleitungshindernisse für das Abschöpfungsverfahren

Einleitungshindernisse für das Abschöpfungsverfahren sind rechtskräftige Verurteilungen, die weder getilgt noch der beschränkten Auskunft unterliegen, wegen:

• Betrügerischer Krida

• Gläubiger:innenbegünstigung

• Vollstreckungsvereitelung

• Vorlage eines falschen Vermögensverzeichnisses

Eine Einleitung ist auch dann nicht möglich, wenn

• innerhalb der letzten fünf Jahre beim Tilgungsplan und innerhalb der letzten drei Jahre beim Abschöpfungsplan, vor Konkurseröffnung Vermögen verschleudert wurde oder unverhältnismäßige Verbindlichkeiten eingegangen wurden (§201(2)IO),

• die Schuldner:innen die den Konkursforderungen zugrunde liegenden Leistungen nur durch falsche oder unvollständige Angaben erhalten haben,

• innerhalb der letzten 20 Jahre ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde und sich die Gläubiger:innen gegen ein neuerliches Abschöpfungsverfahren aussprechen,

• Schuldner:innen die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, die während eines Konkursverfahrens besteht, verletzt haben.

• Ein Tilgungsplan kann nicht eingeleitet werden, wenn Schuldner:innen nicht binnen 30 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit im Exekutionsverfahren die Eröffnung eines Konkursverfahrens beantragt haben.


Exekution

Gläubiger:innen haben gesetzlich klar geregelte Möglichkeiten, zu ihrem Geld zu kommen, wenn Schuldner:innen ihre Schulden nicht zahlen können.

Diese Möglichkeiten sind:

• Lohnpfändung bzw. Gehaltsexekution

• Fahrnisexekution

• Kontopfändung

• Verwertung von Vermögen, z. B. Liegenschaften, Sparguthaben etc.

• Vermögensverzeichnis

Damit Gläubiger:innen diese Möglichkeiten nutzen können, brauchen sie einen Exekutionstitel.

Zu einem Exekutionstitel kommen Gläubiger:innen dadurch, dass sie ihre Forderungen mittels Mahnklage gerichtlich klagen und das Gericht daraufhin einen Zahlungsbefehl erlässt.

Keine Klage brauchen Gläubiger:innen dann, wenn sich ihre Forderungen auf einen gerichtlichen Vergleich, einen vollstreckbaren Notariatsakt oder ein gerichtliches Urteil stützen.


Exszindierungsklage

Bei einer Exszindierungsklage klärt das Gericht die Eigentumsverhältnisse von beweglichem Vermögen.

Eine Exszindierungsklage kann nur von jemandem eingebracht werden, dessen Sachen aufgrund einer Fahrnisexekution gegen einen anderen gepfändet wurden.


Fahrnisexekution

Gerichtliche Pfändung und Verwertung von beweglichem Vermögen durch Gerichtsvollzieher:innen, mit dem Ziel, aus dem Erlös die zugrunde liegenden Forderungen zu bezahlen.

Wurden bei einer gerichtlichen Pfändung Sachen gepfändet, die nicht den Schuldner:innen gehören, so müssen die Eigentümer:innen dieser Sachen eine Exszindierungsklage führen, um sie nicht zu verlieren.


Fälligkeit

Zeitpunkt, in dem eine Forderung (Rate, Rechnung, Miete etc.) bezahlt werden muss. Eine Rechnung ist dann fällig, wenn Sie ausgestellt wird. Sie muss dann grundsätzlich sofort bezahlt werden.


Geldstrafen

Geldstrafen, die von der Polizei oder von Verwaltungsbehörden verhängt werden, sind immer mit einer Ersatzfreiheitsstrafe verbunden. Das heißt, ist die Geldstrafe nicht einbringlich, muss eine Ersatzfreiheitsstrafe in einer Haftanstalt angetreten werden.

Die Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht mehr angeordnet werden, wenn die Strafe verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, wobei besondere Umstände, wie z. B. Auslandsaufenthalt oder die Zeit während einer aufrechten Ratenvereinbarung, den Ablauf der Frist hemmen.

Die Gefahr, zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert zu werden, steigt in dem Maße, in dem sich das Ende der dreijährigen Verjährungsfrist nähert.

Geldstrafen sind im Privatkonkurs ausgeschlossene Forderungen.


Gläubiger:innen

Als Gläubiger:innen werden jene bezeichnet, denen man Geld schuldet. Bei mehreren Gläubiger:innen sollte man zwischen „gefährlichen Schulden“ und „normalen Schulden“ unterscheiden. Gefährlich sind all jene Schulden, die mit sehr unangenehmen Konsequenzen verbunden sind. Dazu zählen z. B.:

• Rückstände bei Wohnungskosten wie Mietzins, Strom/Gas, Heizung. Hier droht Delogierung oder Abschaltung.

• Rückstände bei Unterhaltszahlungen. Hier droht eine Unterhaltspfändung unter das Existenzminimum und weiters eine gerichtliche Vorstrafe.

• Offene Geldstrafen. Hier droht eine Ersatzfreiheitsstrafe.

Normale Schulden können erst dann geregelt werden, wenn es keine gefährlichen Schulden mehr gibt bzw. sichergestellt ist, dass es nicht zu weiteren gefährlichen Schulden kommt. Rückstände aus Unterhaltszahlungen können wie andere Schulden im Privatkonkurs geregelt werden. Laufende Unterhaltszahlungen zu bezahlen ist eine Voraussetzung für eine Schuldenregelung.


Gläubiger:innenbegünstigung

Wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit Gläubiger:innen begünstigt, also durch Zahlungen oder Sicherstellungen besser stellt und dadurch andere Gläubiger:innen benachteiligt, ist zu bestrafen: strafbare Handlung nach § 158 Strafgesetzbuch (StGB).


Gläubiger:innenmehrheit

Gläubiger:innenmehrheit liegt vor, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Konkursgläubiger:innen zustimmt. Für einen Zahlungsplan oder Sanierungsplan braucht es eine Gläubiger:innenmehrheit und eine Summenmehrheit.


Inkassobüro

Inkassobüros werden oft von Gläubiger:innen eingeschaltet, damit diese eine Forderung eintreiben.

Für den Schaden (= Kosten, die den Gläubiger:innen durch die Einschaltung erwachsen) kann das Inkassobüro sogenannte Inkassokosten verlangen. Wie viel das Inkassobüro an Kosten verrechnen darf, ist gesetzlich geregelt. Grundsätzlich können nur notwendige und zweckentsprechende Kosten verrechnet werden.

Inkassobüros bzw. deren Mitarbeiter:innen haben keine besonderen Vollmachten und können bei rufschädigendem Verhalten belangt werden.


Insolvenzverwalter:innen

Insolvenzverwalter:innen werden in einem Konkursverfahren nur dann bestellt, wenn die Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind, insbesondere wegen einer hohen Zahl von Gläubiger:innen bzw. der Höhe der Schulden, wenn einem Auftrag des Gerichtes von den Schuldner:innen nicht oder nur unzulänglich nachgekommen wird oder Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger:innen führen wird.

Wird die Eigenverwaltung belassen, so kann auch nur für einzelne, mit besonderen Schwierigkeiten verbundene Aufgaben von Amts wegen, auf Antrag von Gläubiger:innen oder auch der Schuldner:innen ein:e Insolvenzverwalter:in mit eingeschränktem Geschäftskreis bestellt werden.


Inventarisierung

Während eines Privatkonkursverfahrens muss das vorhandene Vermögen verwertet werden. Um die Angaben der Schuldner:innen, die sie im Vermögensverzeichnis gemacht haben, zu überprüfen, werden deshalb Gerichtsvollzieher:innen beauftragt, bei einem Hausbesuch die vorgefundenen Vermögenswerte zu protokollieren. Dieser Vorgang wird Inventarisierung genannt.


Kontosperre/Kontobeschränkung

Mit der Konkurseröffnung kann es zu Beschränkungen des Kontos kommen. Dies ist je nach Bank unterschiedlich. Sehr oft ist die Bankomatkarte nicht mehr verwendbar. Geld kann dann nur am Schalter mit dem Gerichtsbeschluss behoben werden. Daueraufträge werden zum Teil nicht abgebucht.


Mahnung

Bevor Gläubiger:innen ihre Forderungen einem Inkassobüro zur Eintreibung oder Rechtsanwält:innen zur Klage übergeben, versuchen sie oft, die Schuldner:innen durch ein Mahnschreiben zur Zahlung zu bewegen. Dazu sind Gläubiger:innen nicht verpflichtet. Sie können eine fällige Forderung sofort einem Inkassobüro oder Rechtsanwält:innen übergeben.


Mäßigungsrecht

Sehr selten kann das Gericht die mithaftenden Personen von der Haftung befreien. Voraussetzung dafür ist, dass die Verpflichtung in einem unbilligen Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit steht, z. B. hat die Person kein Einkommen, aber bürgt für eine sehr hohe Summe. Dieses Missverhältnis muss für die Gläubiger:innen erkennbar sein. Darüber hinaus können Bürgschaften von Angehörigen unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise sittenwidrig und damit ganz oder teilweise unwirksam sein.


Mietzins

Durch einen Rückstand bei der Miete kann der Mietvertrag jederzeit von Vermieter:innen gekündigt werden. Wurde der Mietvertrag gerichtlich gekündigt und verlassen Schuldner:innen nicht freiwillig die Wohnung, so können Vermieter:innen gegen die Mieter:innen eine Räumung beantragen und Mieter:innen delogieren lassen.

Wenn Schuldner:innen in Wien wohnhaft sind und aufgrund eines Mietrückstandes Schwierigkeiten mit den Vermieter:innen haben, können sie sich an folgende Stellen wenden:

• das zuständige Sozialreferat, wenn sie in einer Gemeindewohnung wohnen und keine Kinder haben

• an das zuständige Amt für Jugend und Familie, wenn sie in einer Gemeindewohnung wohnen und Kinder haben

• den Verein FAWOS, Schiffamtsgasse 14/3, 1020 Wien, Tel: 01/218 56 90 – 85 010, wenn es sich um eine private Mietwohnung oder eine Genossenschaftswohnung handelt.


Mindestquote

Mindestquote beim Zahlungsplan:

Im Privatkonkurs muss bei einem pfändbaren Einkommen ein Zahlungsplanangebot gemacht werden. Die Höhe muss zumindest dem entsprechen, was voraussichtlich die nächsten drei Jahre pfändbar sein wird.

Mindestquote im Abschöpfungsverfahren:

Seit 1.11.2017 gibt es keine Mindestquote mehr im Abschöpfungsverfahren.


Nahe Angehörige im Privatkonkurs

Bei Zahlungsunfähigkeit ist die Weitergabe von Vermögenswerten an nahe Angehörige in vielen Fällen anfechtbar. Es kann hier zu einer Rückabwicklung kommen. Als nahe Angehörige im Konkursverfahren gelten sowohl der:die Ehepartner:in sowie alle Verwandten der Schuldner:innen und die Ehepartner:innen in gerader Linie und bis zum vierten Grad der Seitenlinie, ferner auch alle Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit Schuldner:innen in außerehelicher Gemeinschaft leben. Dabei ist eine außereheliche Verwandtschaft einer ehelichen gleichzustellen.


Obliegenheiten während des Abschöpfungsverfahrens

Wird das Abschöpfungsverfahren eingeleitet, haben die Schuldner:innen folgende Verpflichtungen (Obliegenheiten):

1. Den Treuhänder:innen und dem Konkursgericht ist bekannt zu geben, wenn der Wohnsitz gewechselt wird oder sich die bezugsauszahlende Stelle durch z. B. Arbeitsplatzwechsel, Krankengeldbezug oder Arbeitslosigkeit ändert.

2. Schenkungen und Erbschaften sind herauszugeben: Schuldner:innen können auf ihren Pflichtteil nicht verzichten.

3. Schuldner:innen müssen sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen.

4. Keine neuen Schulden, die nicht sofort bezahlt werden können.

Kommt es zu einer Obliegenheitsverletzung, wird das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt und alle Forderungen leben wieder auf. Zusätzlich kann ein weiterer Zahlungsplan erst nach Ablauf von 10 Jahren, ein weiteres Abschöpfungsverfahren erst nach 20 Jahren wieder beantragt werden.


Offenkundige Zahlungsunfähigkeit

Wenn das Gericht nach Einvernahme der Schuldner:innen zu dem Entschluss kommt, dass eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, dann wird dies in der Ediktsdatei veröffentlicht. Es ist somit für jeden ersichtlich, ob man zahlungsunfähig ist. Anhängige Exekutionsverfahren ruhen vorübergehend.

Schuldner:innen haben dann 30 Tage Zeit, entweder einen Konkursantrag einzubringen oder bei der Fonds Soziales Wien Schuldenberatung einen Termin zu vereinbaren. Wenn binnen 30 Tagen nichts unternommen wird, dann ist der Tilgungsplan nicht möglich (nur Zahlungsplan 3–7 Jahre und Abschöpfungsplan 5 Jahre).


Privatkonkurs

Der Privatkonkurs wird eröffnet, wenn die zahlungsunfähige Person (oder einer ihrer Gläubiger:innen) einen Konkursantrag stellt. Mehr Informationen zum Privatkonkurs finden Sie hier.


Quotenanspruch beim Zahlungsplan

Gläubiger:innen, die direkt durch Zustellung des Eröffnungsbeschlusses vom Privatkonkurs informiert wurden und ihre Forderung nicht angemeldet haben – haben später keinen Anspruch mehr auf die Quote. Wenn die Gläubiger:innen nicht direkt verständigt wurden, haben sie nachträglich Anspruch auf die Quote, aber nur wenn diese der Einkommens- und Vermögenslage entspricht (§ 197 IO).

Konnten Gläubiger:innen nur aufgrund alleinigen Verschuldens der Schuldner:innen nicht am Konkursverfahren teilnehmen, so wird deren Forderung gegen die Schuldner:innen trotz angenommenen Zahlungsplans nicht geschmälert. Dies trifft auf Privatgläubiger:innen und ausländische Gläubiger:innen zu (§ 205 IO).


Restschuldbefreiung

Durch die Restschuldbefreiung am Ende des Abschöpfungszeitraumes erlöschen alle Forderungen gegen die Schuldner:innen, die vor Konkurseröffnung bestanden haben.

Ausgenommen sind davon Schulden, zu denen man strafrechtlich verurteilt wurde. Dazu zählen z. B. Schmerzensgeld-Ansprüche nach einer Körperverletzung oder Forderungen nach einem Betrug.


Sanierungsplan

Beim Sanierungsplan handelt es sich um eine Art der Schuldenregulierung. Dabei kommt es nicht zu einer Vermögensverwertung. Dabei müssen Sie mindestens 20 Prozent der Schulden innerhalb von 5 Jahren bezahlen – bei Firmen sind 20 Prozent innerhalb von 2 Jahren zu bezahlen. Der Sanierungsplan muss in einer Tagsatzung von der Kopf- und Summenmehrheit angenommen werden. Die Kopf- und Summenmehrheit bedeutet, dass die Mehrheit der bei der Tagsatzung anwesenden Gläubiger:innen zustimmen muss und diese auch den Großteil der Schulden hat.


Scheidungsvergleich

Vereinbarungen, die anlässlich einer Scheidung getroffen werden, gelten nur für die, die sich scheiden lassen. Für die Bank, bei der es einen Kredit gibt, den beide unterschrieben haben, haften nach wie vor beide. Auch wenn im Scheidungsvergleich steht, dass der eine den anderen „schad- und klaglos“ zu halten hat.


Sperrfristen nach einem Abschöpfungsverfahren

Es kann kein Abschöpfungsverfahren eingeleitet werden, wenn vor weniger als 20 Jahren bereits einmal ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde und sich die Gläubiger:innen gegen eine neuerliche Einleitung aussprechen.

Wenn vor weniger als 10 Jahren ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde, kann auch kein Zahlungsplan beantragt werden.

ABER: Diese Fristen gelten nicht für Abschöpfungsverfahren, denen vor dem 1.11.2017 die Restschuldbefreiung nur deswegen versagt wurde, weil die bis dahin gültige Mindestquote von 10 Prozent nicht erreicht wurde.


Stundung

Verschiebung der Fälligkeit oder des tatsächlichen Zahlungszeitpunktes einer Forderung durch nachträgliche Vereinbarung mit den Gläubiger:innen.


Summenmehrheit

Damit ein Zahlungsplan oder Sanierungsplan angenommen wird, braucht es eine Gläubiger:innenmehrheit und eine Summenmehrheit. Die Summenmehrheit ist dann gegeben, wenn die zustimmenden Gläubiger:innen mehr als die Hälfte, also über 50 Prozent, des Schuldenstandes vertreten. Zusätzlich bedarf es aber eine Kopfmehrheit der Anwesenden.


Terminverlust

Terminverlust bedeutet, dass die ausstehende Forderung nicht mehr in Raten zurückgezahlt werden kann und der gesamte Betrag verlangt wird.


Treuhänder:in

Bei Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens wird ein:e Treuhänder:in bestimmt, an den:die während des Abschöpfungszeitraumes die pfändbaren Einkommensbestandteile der Schuldner:innen abgetreten sind.

Treuhänder:innen haben die Aufgabe, die über die Abtretung erhaltenen Beträge an die Gläubiger:innen der Schuldner:innen zu verteilen.

Der Kostenersatz, den Treuhänder:innen dafür verrechnen dürfen, ergibt sich aus der Höhe der Gesamtverschuldung und beträgt ca. 25 €/Mon. Er setzt sich aus Umsatzsteuer und Kontospesen zusammen.


Umschuldung

Durch die Umschuldung können verschiedene Schulden zusammengelegt werden, die Anzahl der Gläubiger:innen verringert sich. Häufiges Ziel ist die Erzielung günstigerer Konditionen und nur mehr Rückzahlung an eine Stelle.


Unterhaltspfändung

Bei Unterhaltsschulden kommt es zu einer Unterhaltspfändung.

Unterhaltsgläubiger:innen dürfen 25 Prozent mehr von Ihrem Einkommen pfänden als „normale“ Gläubiger:innen. Unterhaltsgläubiger:innen dürfen somit 25 Prozent unter das sonstige Existenzminimum pfänden. Die Beträge aus der Unterhaltspfändung sind vorrangig für den laufenden Unterhalt zu verwenden.


Unterhaltsgrundbetrag

Bei der Lohnpfändung muss Schuldner:innen ein Grundbetrag und für jede unterhaltsberechtigte Person zusätzlich ein Unterhaltsgrundbetrag verbleiben.


Unterhaltszahlungen

Für Kinder, die noch nicht selbsterhaltungsfähig sind, ist jeder Elternteil unterhaltspflichtig. Leben die Eltern getrennt, so muss derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, Unterhalt in Form von regelmäßigen Unterhaltszahlungen leisten. Kommt dieser Elternteil dieser Pflicht nicht nach, so wird das Amt für Jugend und Familie (in Wien) oder die Bezirkshauptmannschaft (für die Bundesländer) dazu bestellt, den Unterhalt einzutreiben. Das kann durch eine Unterhaltspfändung passieren.


Verfahrenskosten im Privatkonkurs

Die Kosten im Privatkonkurs setzen sich in der Regel nur aus den Kosten für eventuell zu bestellende Insolvenzverwalter:innen sowie den Kosten der Inventarisierung zusammen.

Zusätzlich haben auch die Gläubiger:innenschutzverbände einen Anspruch auf Belohnung, wenn diese für das Zustandekommen eines Zahlungsplanes bzw. Sanierungsplanes einen Beitrag leisten oder aufgrund ihres Einschreitens dazu beitragen, dass zusätzliches Schuldnervermögen an die Gläubiger:innen verteilt werden kann. In den meisten Fällen sind die Kosten für den Privatkonkurs sehr gering.


Verjährung

Ein Teil der Forderungen von Unternehmer:innen gegen Konsument:innen verjährt innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit, falls diese nicht gerichtlich eingeklagt werden (ausgenommen sind z. B. Schulden bei Banken). Da Inkassobüros immer wieder versuchen, auch bereits verjährte Forderungen einzutreiben, ist es wichtig, zu prüfen, ob eine Forderung bereits verjährt ist. Trifft dies zu, ist folgendes zu beachten:

• Keine Schuldanerkenntnisse oder Ratenvereinbarungen ohne Absprache mit der Fonds Soziales Wien Schuldenberatung unterzeichnen.

• Bei gerichtlicher Klage einer verjährten Forderung unbedingt Einspruch erheben.

Haben Gläubiger:innen für eine Forderung bei Gericht einen Exekutionstitel erwirkt, verjährt ihre Forderung erst nach 30 Jahren.


Vermögensverzeichnis

Haben Gläubiger:innen einen Exekutionstitel und bleibt sowohl eine Lohnexekution als auch eine Fahrnisexekution erfolglos, so können Gläubiger:innen von den Schuldner:innen verlangen, dass diese ein Vermögensverzeichnis bei Gericht abgeben. Früher wurde dies als Offenbarungseid bezeichnet.

Das Vermögensverzeichnis ist auch zentraler Bestandteil des Exekutions- und Insolvenzverfahrens. Auch beim Antrag auf Eröffnung eines Privatkonkurses muss ein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt werden.

Wer vor Gericht ein falsches oder unvollständiges Vermögensverzeichnis abgibt und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger:innen gefährdet, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagsätzen zu bestrafen (§ 292a StGB).


Vertragliches Pfandrecht

Ein vertragliches Pfandrecht ist die vertragliche Abtretung der pfändbaren Einkommensbestandteile zugunsten eines:einer Gläubiger:in und wird meist im Rahmen eines Kreditvertrages vereinbart.

Das vertragliche Pfandrecht ist ein Absonderungsrecht im Konkursverfahren und räumt den Absonderungsgläubiger:innen eine Sonderstellung ein, da das vertragliche Pfandrecht erst 2 Jahre nach Konkurseröffnung erlischt, wenn es rechtzeitig bei Gericht angemeldet wurde.


Vollstreckungsvereitelung

Dabei handelt es sich um eine vorsätzliche Schädigung von Gläubiger:innen im Rahmen eines Exekutionsverfahrens durch Verheimlichen, Beiseiteschaffen oder Beschädigen von Vermögensbestandteilen, Vortäuschen oder Anerkennen von nicht bestehenden Schulden oder sonstige wirkliche oder scheinbare Verringerung des Vermögens (strafbare Handlung nach §§ 162, 163 Strafgesetzbuch (StGB)). Bei einer derartigen Verurteilung kann unter Umständen kein Abschöpfungsverfahren eingeleitet werden.


Zahlungsplan

Ein Teil des Privatkonkurses ist der Zahlungsplan. Dabei einigt man sich mit den Gläubiger:innen auf einen Betrag und einen Zeitraum, der zwischen 3–7 Jahren liegt. Möglich wäre auch eine einmalige Zahlung. Der Betrag orientiert sich an der Höhe des pfändbaren Einkommens. Damit der Zahlungsplan gültig ist, müssen Sie den Gläubiger:innen mindestens eine Quote anbieten, die Ihrem Einkommen in den folgenden drei Jahren entspricht (§ 194 I IO). Weiterhin darf in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag kein Abschöpfungsverfahren eingeleitet worden sein (§ 194 IV IO).

Annahme und Wirkung

Wenn sich von den bei der Prüfungstagsatzung anwesenden Gläubiger:innen sowohl eine Kopf- als auch eine Summenmehrheit (= Gläubigermehrheit) für die Annahme des angebotenen Zahlungsplans ausspricht, gilt dieser als angenommen.

Mit Annahme des Zahlungsplans verpflichtet ein:e Schuldner:in sich, den Gläubiger:innen die jeweils angebotenen Beträge fristgerecht zukommen zu lassen. Wenn sie:er die Vereinbarung einhält, erlöschen nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit die Restforderungen der Gläubiger:innen. Die Rechte der Konkursgläubiger:innen gegenüber Bürg:innen und Mitschuldner:innen sind davon jedoch nicht betroffen.

Sollte sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des:der Schuldner:in während des Zahlungszeitraumes unverschuldet so stark verschlechtern, dass die Zahlungen nicht mehr eingehalten werden können, so kann für die Restlaufzeit des Zahlungszeitraumes ein anderer Zahlungsplan angeboten werden. Findet sich für dieses (verschlechterte) Angebot keine Gläubiger:innenmehrheit, muss in den Tilgungsplan gewechselt werden, wobei nur die Hälfte der Zeit des eingehaltenen Zahlungsplanes auf den Tilgungsplanzeitraum angerechnet wird.


Zinsen

Bestandteil eines jeden Kreditvertrages ist die Vereinbarung über den Zinssatz. Dabei unterscheidet man zwischen Nominalzinssatz und Effektivzinssatz.

Der Nominalzinssatz gibt den Zinssatz ohne die bei der Kreditaufnahme und während der Kreditlaufzeit anfallenden Kosten und Gebühren an. Der Effektivzinssatz berücksichtigt diese Nebenkosten. Durch den Effektivzinssatz können somit unterschiedliche Kreditangebote miteinander verglichen werden.

Der im Kreditvertrag vereinbarte Zinssatz ist meist ein variabler Zinssatz und wird während der Laufzeit des Kredites an die Änderungen des allgemeinen Zinsniveaus angepasst. Wie die Änderungen zu berechnen sind, ist in der Zinsgleitklausel festgelegt.

Bei einem Zahlungsverzug kommt der Verzugszinssatz zum Tragen. Dieser wird ebenfalls im Kreditvertrag vereinbart und darf den vereinbarten Zinssatz um max. 5 Prozent übersteigen.

Sobald eine Forderung gerichtlich eingeklagt wurde, verfallen die Zinsen der geklagten Forderung nach 3 Jahren, wenn nicht zumindest alle 3 Jahre ein Exekutionsschritt (z. B. Lohnexekution, Fahrnisexekution) gesetzt wird. Wurde z. B. eine Forderung 1998 geklagt und der letzte Exekutionsschritt im Jahr 2000 gesetzt, so können Zinsen nur 3 Jahre rückwirkend ab dem heutigen Datum verrechnet werden. Dies gilt aber nur dann, wenn keine Ratenzahlungen in der Zwischenzeit getätigt wurden.


Zinsen- und Exekutionsstopp

Mit Konkurseröffnung tritt ein Zinsen- und Exekutionsstopp ein. Die Gläubiger:innen dürfen ab dem Eröffnungsdatum für ihre Forderung keine weiteren Zinsen verrechnen und können auch keine neuen Exekutionsanträge stellen.


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