Pfändungsberechnung - Erklärung

Grundsätzliches zur Gehalts- bzw. Lohnpfändung

Einkommen

  • Je höher das Einkommen, umso höher ist das Existenzminimum.
  • Bei mehrern Einkommen müssen diese zusammengerechnet werden.
  • All jene Einkommensteile, die nicht pfändbar sind, wie z.B. wirkliche Aufwandsentschädigungen, sind hier nicht anzugeben.
  • Der Anspruch auf Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld beeinflusst ebenfalls die Höhe des Existenzminimums. Beim Arbeitslosengeld oder der Notstandshilfe gibt es keinen Anspruch auf Sonderzahlungen.

Unterhalts-
pflichten

  • Je mehr Unterhaltspflichten bestehen, umso höher ist das Existenzminimum.
  • Eine Unterhaltspflicht besteht für alle Kinder, die noch nicht selbsterhaltungsfähig sind, auch wenn sie nicht im eigenen Haushalt leben.
  • Der Ehepartner ist dann als Unterhaltspflicht zu berücksichtigen, wenn er weniger als 40% zum gemeinsamen Haushaltseinkommen beiträgt.
  • Achtung: Jene Unterhaltspflicht(en), wegen derer man gepfändet wird, können nicht geltend gemacht werden.

Rangfolge

  • Die Rangfolge der Gläubiger wird durch das Eintreffen der vom Gericht bewilligten Lohnpfändung bestimmt.
  • Nur der Gläubiger auf dem ersten Rang erhält etwas.
  • Die Gläubiger auf den nachfolgenden Rängen müssen warten, bis der erste Gläubiger ausbezahlt ist.
  • Weil das Existenzminimum bei Unterhlatsgläubigern geringer ist, erhalten Unterhaltsgläubiger auch etwas, wenn Sie nicht auf dem ersten Rang sind.
  • Es können deshalb hier die ersten 3 Ränge eingegeben werden.

Art des Gläubigers

  • Unterhaltsgläubiger haben eine Sonderstellung.
  • Ist ein Gläubiger ein Unterhaltsgläubiger ist, so muss dieses Feld markiert werden.
  • Werden z.B. die Alimente für die Kinder nicht bezahlt und das Jugendamt (oder die Bezirkshauptmannschaft) veranlasst eine Lohnpfändung, so ist dieser Gläubiger ein Unterhaltsgläubiger.
  • Achtung: Wird für eine oder mehrere Unterhaltspflichten Lohnexekution geführt, so dürfen diese bei der Anzahl der Unterhaltspflichten nicht angegeben werden

Höhe der laufenden Unterhaltspflicht

  • Wenn der Gläubiger ein Unterhaltsgläubiger ist, so ist hier die Höhe des laufenden Unterhaltes (=Alimente) anzugeben.
  • Bei einem normalen Gläubiger bleibt dieses Feld leer.

Gesamtforderung des Gläubigers

  • Hier ist die Höhe der Forderung des Gläubigers einzutragen.
  • Bei einem Unterhaltsgläubiger ist dies der Unterhaltsrückstand