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Einkommen
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- Je höher das Einkommen, umso höher ist das Existenzminimum.
- Bei mehrern Einkommen müssen diese zusammengerechnet werden.
- All jene Einkommensteile, die nicht pfändbar sind, wie z.B. wirkliche Aufwandsentschädigungen, sind hier nicht anzugeben.
- Der Anspruch auf Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld beeinflusst ebenfalls die Höhe des Existenzminimums. Beim Arbeitslosengeld oder der Notstandshilfe gibt es keinen Anspruch auf Sonderzahlungen.
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Unterhalts-
pflichten
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- Je mehr Unterhaltspflichten bestehen, umso höher ist das Existenzminimum.
- Eine Unterhaltspflicht besteht für alle Kinder, die noch nicht selbsterhaltungsfähig sind, auch wenn sie nicht im eigenen Haushalt leben.
- Der Ehepartner ist dann als Unterhaltspflicht zu berücksichtigen, wenn er weniger als 40% zum gemeinsamen Haushaltseinkommen beiträgt.
- Achtung: Jene Unterhaltspflicht(en), wegen derer man gepfändet wird, können nicht geltend gemacht werden.
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Rangfolge
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- Die Rangfolge der Gläubiger wird durch das Eintreffen der vom Gericht bewilligten Lohnpfändung bestimmt.
- Nur der Gläubiger auf dem ersten Rang erhält etwas.
- Die Gläubiger auf den nachfolgenden Rängen müssen warten, bis der erste Gläubiger ausbezahlt ist.
- Weil das Existenzminimum bei Unterhlatsgläubigern geringer ist, erhalten Unterhaltsgläubiger auch etwas, wenn Sie nicht auf dem ersten Rang sind.
- Es können deshalb hier die ersten 3 Ränge eingegeben werden.
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Art des Gläubigers
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- Unterhaltsgläubiger haben eine Sonderstellung.
- Ist ein Gläubiger ein Unterhaltsgläubiger ist, so muss dieses Feld markiert werden.
- Werden z.B. die Alimente für die Kinder nicht bezahlt und das Jugendamt (oder die Bezirkshauptmannschaft) veranlasst eine Lohnpfändung, so ist dieser Gläubiger ein Unterhaltsgläubiger.
- Achtung: Wird für eine oder mehrere Unterhaltspflichten Lohnexekution geführt, so dürfen diese bei der Anzahl der Unterhaltspflichten nicht angegeben werden
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Höhe der laufenden Unterhaltspflicht
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- Wenn der Gläubiger ein Unterhaltsgläubiger ist, so ist hier die Höhe des laufenden Unterhaltes (=Alimente) anzugeben.
- Bei einem normalen Gläubiger bleibt dieses Feld leer.
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Gesamtforderung des Gläubigers
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- Hier ist die Höhe der Forderung des Gläubigers einzutragen.
- Bei einem Unterhaltsgläubiger ist dies der Unterhaltsrückstand
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