Breadcrumb
Navigationsmenü
Inhalt
Grundsätzliches zur Gehalts- und Lohnpfändung
Die gesetzlichen Grundlagen der Gehaltspfändung sind in der Exekutionsordnung (EO) festgehalten und können über das Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes [ Direktpfad Suchmaske] eingesehen werden.
Beim Bundesministerium für Justiz gibt es eine Broschüre für Dienstgeber zur Lohnpfändung zum Download.
Voraussetzung
Voraussetzung für eine Gehaltspfändung ist, dass ein betreibender Gläubiger einen Antrag beim Bezirksgericht auf Gehaltspfändung gestellt hat. Dieser Antrag wird vom Gericht bewilligt, ohne zu überprüfen, ob es einen Exekutionstitel gibt. Der oder die Schuldnerin wird deshalb vom Gericht informiert, wenn ein Antrag auf Gehaltspfändung bewilligt wurde.
Was ist pfändbar?
Pfändbar ist jeder Bezug, der Einkommens- oder Einkommensersatzfunktion hat. Dazu zählen das Gehalt, der Lohn, das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe etc.. Nicht pfändbar sind alle Arten von Beihilfen wie Familienbeihilfe, Wohnbeihilfe etc.. Aufwandsentschädigungen, die im Bezug enthalten sind und für einen wirklichen Aufwand ausbezahlt werden, wie z.B. Tagesdiäten, sind nicht pfändbar und werden nicht berücksichtigt. Andere Aufwandsentschädigungen wie z.B. Gefahrenzulage oder Schmutzzulage müssen jedoch berücksichtigt werden.
Ablauf
Sobald nun der Antrag bewilligt wurde, wird der Dienstgeber vom Gericht aufgefordert, eine Drittschuldneräußerung abzugeben und den pfändbaren Teil des Einkommens des Schuldners oder der Schuldnerin an den betreibenden Gläubiger zu überweisen.
Rangfolge
Betreiben mehrere Gläubiger gleichzeitig die Gehaltspfändung, so bekommt nur jener Gläubiger etwas, der die Pfändung zuerst beantragt hat. Erst wenn dieser die Pfändung einstellt, rückt der nächste Gläubiger nach. Der Dienstgeber muss also eine Rangliste führen und protokollieren, in welcher Reihenfolge die Gläubiger dran kommen. Eine Ausnahme ist der Unterhaltsgläubiger, der die "normale" Pfändungsgrenze um 25% unterschreiten darf. Der Unterhaltsgläubiger bekommt daher auch dann etwas, wenn er nicht den ersten Rang besetzt.
Existenzminimum
Die Höhe des pfändbaren bzw. unpfändbaren Einkommens und somit des Existenzminimums hängt nun vom Nettobezug, der Anzahl der Unterhaltspflichten sowie davon ab, ob das Einkommen 12 oder 14 mal pro Jahr ausbezahlt wird. 14 mal wird das Einkommen dann ausbezahlt, wenn man unselbstständig beschäftigt ist und Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld (=Sonderzahlungen) bekommt. Das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe dagegen wird nur 12 mal jährlich ausbezahlt.
Sonderzahlungen
Das Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld ist übrigens genauso zu behandeln wie ein monatliches Einkommen. Für die Pfändungsberechnung darf es in dem Monat, in dem es ausbezahlt wird, nicht zum Monatseinkommen dazugerechnet werden. Es muss gesondert berechnet werden, wie hoch der pfändbare Teil des 13. oder 14. ist.
Diese Seite
drucken
weiterempfehlen
bewerten










