zum Inhalt zur Navigation

Kostenlose professionelle Beratung und Begleitung im Privatkonkurs! Vereinbaren Sie online einen Beratungstermin oder rufen Sie uns an: 01/24 5 24 – 60 100.


Lohnpfändung

Wenn jemand Schulden hat, dann können Gläubiger:innen bei Gericht eine Lohnpfändung beantragen.

Lohnpfändung bedeutet, dass ein Teil des Lohnes des:der Schuldner:in für das Zurückzahlen der Schulden verwendet wird. Wie viel vom Lohn abgezogen werden darf, ist gesetzlich festgelegt. Es wird dann nur ein Teil des Lohns ausgezahlt, das sogenannte Existenzminimum. Hier können Sie die Höhe Ihres Existenzminimums berechnen: Pfändungsrechner


Existenzminimum

Das Existenzminimum ist die Höhe des Geldes, das zum Leben bleiben muss. Es darf nur bis zu dieser Grenze gepfändet werden. Die Höhe des Existenzminimums hängt ab von

  • Einkommen,
  • Unterhaltspflichten
  • sowie Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, d. h. ob ein Einkommen 12- oder 14-mal pro Jahr ausgezahlt wird.

Was darf gepfändet werden?

  • Bestimmtes Einkommen, z. B. Lohn, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Geld vom verkauften Auto, verliehenes Geld etc.
  • Zulagen, z. B. die Gefahren- oder Schutzzulage
  • Sonderzahlungen, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld: Es muss jedoch gesondert berechnet werden, wie hoch der pfändbare Teil des 13. oder 14. Gehalts ist.

Was darf nicht gepfändet werden?

  • Alle Arten von Beihilfen, z. B. Familienbeihilfe, Wohnbeihilfe etc.
  • Aufwandsentschädigungen, die wegen eines wirklichen Aufwands ausbezahlt werden, z. B. Pflegegeld, Tagesdiäten etc.

Voraussetzung und Ablauf für eine Lohnpfändung

Um eine Lohnpfändung machen zu können, müssen die Gläubiger:innen einen Antrag beim Bezirksgericht stellen. Dieser Antrag wird vom Bezirksgericht bewilligt. Das Bezirksgericht kontrolliert nicht, ob die Angaben der Gläubiger:innen stimmen. Schuldner:innen werden vom Gericht informiert. Wenn die Angaben falsch sind, dann muss ein Einspruch erhoben werden.

Wenn die Lohnpfändung bewilligt wird, dann wird die auszahlende Stelle vom Gericht informiert, z. B. der Arbeitgeber, das AMS, die Pensionsversicherung. Die auszahlende Stelle muss dann eine Drittschuldner:innen-Erklärung ausfüllen. In der Drittschuldner:innen-Erklärung wird angegeben, wie hoch das Einkommen ist und ob Unterhaltspflichten bestehen.

Wenn vom Einkommen etwas gepfändet werden kann, muss die auszahlende Stelle diesen Teil an die Gläubiger:innen überweisen. Der:die Schuldner:in bekommt dann weniger Einkommen.


Vorsicht bei Unterhaltsschulden

Wenn Alimente nicht immer bezahlt wurden, kommt es zu Unterhaltsschulden.

Unterhaltsgläubiger:innen, wie z. B. ein Elternteil, das Jugendamt oder das Oberlandesgericht, dürfen 25 Prozent mehr vom Einkommen des:der Schuldner:in pfänden als „normale“ Gläubiger:innen. Es bleibt also weniger Geld übrig. Es ist deshalb wichtig, immer die laufenden Alimente zu zahlen. Hat ein:e Schuldner:in eine Unterhaltspfändung und muss noch laufend Alimente zahlen, dann kann der gepfändete Betrag von den Alimenten abgezogen werden. Beispiel: Der:die Schuldner:in hat ein Kind und muss 100 € Alimente zahlen. Das Jugendamt pfändet jedes Monat 50 € für dieses Kind. Dann müssen nur noch 50 € gezahlt werden, weil die anderen 50 € gepfändet wurden.

nach oben